Für sichere Baustellen im öffentlichen Raum
Verkehrszeichenplan in Hamburg
und weiteren Städten
Planung, Abstimmung mit Behörden und Umsetzung aus einer Hand

Mit unserem Verkehrszeichenplan sorgen Sie für eine sichere, rechtssichere und gut organisierte Verkehrssicherung.
Ein sorgfältig erstellter Verkehrszeichenplan ist die Grundlage für jede erfolgreiche Baustellenabsicherung. Er gewährleistet, dass alle Verkehrszeichen korrekt positioniert sind, um Fahrer und Fußgänger klar und verständlich durch die geänderten Verkehrsverhältnisse zu führen. In Hamburg müssen Verkehrszeichenpläne den Vorgaben der StVO und RSA entsprechen und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden erstellt werden.
Wichtige Gründe für einen professionellen Verkehrszeichenplan sind:
Mit einem professionellen Verkehrszeichenplan sichern Sie Ihr Bauprojekt optimal ab und schaffen Vertrauen bei allen Beteiligten.

Längsabsperrung zur Fahrbahn
Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter
Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Längsabsperrung zur Fahrbahn
Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten
Querabsperrung
durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Längsabsperrung zur Fahrbahn
Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten
Querabsperrung
durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung
durch Absperrschrankengitter
Fahrstreifenbegrenzung
[ ] gelbe Markierung
[ ] Leitschwelle
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten
Querabsperrung
durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m
mit einseitiger gelber Warn- leuchte auf jeder Leitbake und Absperrschrankengitter

Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken
Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten
Querabsperrung
durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppel-seitiger gelber Warnleuchte
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung auf dem
Gehweg
durch Absperrschrankengitter (zur Anbringung von Zusatzzeichen 1000-12/22 siehe Teil B, Abschnitt 2.4.5)
Querabsperrung
durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppel-seitiger gelber Warnleuchte
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken
Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung
durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung
durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung
durch einseitige Leitbaken Verschwenkungsmaß 1:10
Querabstand 0,5 m
einseitige gelbe Warnleuchten auf jeder Leitbake
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand
Querabsperrungen
durch einseitige Leitbaken
Verschwenkungsmaß 1:10
Querabstand 0,5 m
mit einseitiger Warnleuchte auf jeder Leitbake

Querabsperrung
durch einseitige Leitbaken
Verschwenkungsmaß 1:10
Querabstand 0,5 m
einseitige gelbe Warnleuchten auf jeder Leitbake
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am Baufeldrand
Fahrstreifenbegrenzung
aus gelber Markierung oder baulichen Leitelementen
Querabsperrungen
durch einseitige Leitbaken Verschwenkungsmaß 1:10 Querabstand 0,5 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

Querabsperrung
durch Absperrschrankengitter
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand
Querabsperrungen
durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung
durch Absperrschrankengitter
[ ] entfällt
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand
Querabsperrungen
durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

Querabsperrung
durch Absperrschrankengitter
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand
Querabsperrung
durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake
Fahrstreifenbegrenzung
[ ] gelbe Markierung
[ ] Leitschwellen
[ ] Leitborde
Verschwenkung und Rückverschwenkung
durch einseitige Leitbaken
Verschwenkungsmaß 1:10
Querabstand 0,5 m
mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

[ ] Einrichtung einer Umleitung
[ ] Anpassung der vorhandenen
Verkehrszeichen gemäß Eintragung
Querabsperrung auf Fahrbahn
durch Absperrschrankengitter mit min. 5 einseitigen roten Warnleuchten
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten
Querabsperrung auf Fahrbahn
durch Absperrschrankengitter mit min. 3 einseitigen gelben Warnleuchten
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2 Radverkehr siehe Teil A, Abschnitt 2.5 Absatz 5

[ ] Einrichtung einer Umleitung
[ ] Anpassung der vorhandenen
Verkehrszeichen gemäß Eintragung
Querabsperrungen
im Bereich der Arbeitsstelle durch Absperrschrankengitter mit mindestens 5 einseitigen roten Warnleuchten
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

[ ] Einrichtung einer Umleitung
[ ] Anpassung der vorhandenen
Verkehrszeichen gemäß Eintragung
Querabsperrung
durch doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte und Absperrschranken-gitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten
Längsabsperrung auf Fahrbahn
des Knotenpunktarms
durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 5 m
Querabsperrung auf Fahrbahn
einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit gelben einseitigen Warnleuchten
Längsabsperrung Kreisfahrbahn
einseitige Leitbaken
Querabsperrung auf Gehweg
Absperrschrankengitter
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

[ ] Einrichtung einer Umleitung
[ ] Anpassung der vorhandenen
Verkehrszeichen gemäß Eintragung
Querabsperrung auf Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake
Längsabsperrung auf Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken mit doppelseitigen gelben Warnleuchten, Abstand max. 5 m
Querabsperrung auf Fahrbahn
durch Absperrschrankengitter mit 5 einseitigen roten Warnleuchten
Querabsperrung auf Gehweg
Absperrschrankengitter mit min-destens 2 gelben Warnleuchten
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

[ ] Einrichtung einer Umleitung
[ ] Anpassung der vorhandenen
Verkehrszeichen gemäß Eintragung
Querabsperrung auf Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake
Längsabsperrung auf Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Querabsperrung vor der
Einmündung
durch Absperrschrankengitter mit mindestens 5 roten Warnleuchten und einseitiger Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte
Querabsperrung auf Gehweg
Absperrschrankengitter
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung auf Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake
Längsabsperrung auf Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Querabsperrung auf Fahrbahn
durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten
Querabsperrung auf Gehweg
Absperrschrankengitter mit mindestens 2 gelben einseitigen Warnleuchten

Querabsperrung
durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte
Wegbegrenzungen
in gelber Markierung
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung
durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch Absperrschrankengitter Absperrschrankengitter, gegebenenfalls am Gehweg gegenüber
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Querabsperrung des Radweges
durch Absperrschranke mit 2 einseitigen gelben Warnleuchten und einseitiger Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte
Zur vorhandenen Leitlinie vgl. zu VwV-StVO zu Z 340 Rn. 3

Querabsperrung zur Fahrbahn
durch mindestens 3 doppelseitige Leitbaken, mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m
Querabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m; bei Einbahnstraße und Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Querabsperrung
durch doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte und Absperrschrankengitter mit mindestens 3 doppelseitigen gelben Warnleuchten
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Querabsperrung auf dem
Gehweg
durch Absperrschrankengitter (zur Anbringung von Zusatzzeichen 1000-12/22 siehe Teil B, Abschnitt 2.4.5)
Querabsperrung
durch doppelseitige Leitbake und Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben doppelseitigen Warnleuchten
Längsabsperrung
durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Querabsperrung zur Fahrbahn
durch mindestens 3 einseitige Leitbaken, mit gelben einseitigen Warnleuchten auf jeder Leitbake Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m Absperrschrankengitter zum Fußgängernotweg ausgerichtet
Querabsperrung zum Radweg
durch Absperrschrankengitter mit zwei einseitigen gelben Warnleuchten und einseitiger Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Querabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch einseitige Leitbaken Abstand max. 9 m
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Querabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken mit doppelseitigen gelben Warnleuchten; bei Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken mit einseitigen gelben Warnleuchten
Querabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken Abstand max. 9 m; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken

Querabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte und doppelseitigem Absperrschrankengitter mit mindestens drei doppelseitigen gelben Warnleuchten
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch doppelseitige Leitbaken Abstand max. 9 m
Querabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrungen
durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und doppelseitiger Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte
Längsabsperrung
durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

Längsabsperrung
[ ] gelbe Markierung
[ ] Leitschwelle
[ ] Leitbord
[ ] einseitige Leitbaken Abstand max. 9 m
Leitschwellen mit einseitigen Leitbaken
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Querabsperrung
durch Straßenbahnschranke mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten und Leitbake mit gelber einseitiger Warnleuchte
[ ] Signal Sh 2 (Schutzhalt, vgl. § 45 Absatz 2 Satz 3) auf der Straßenbahnschranke nach Festlegung des Verkehrsbetriebs

Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Abstand längs max. 9 m
Querabsperrung zur Fahrbahn
durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Leitkegelabstand 1 m

Querabsperrung
durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Leitkegelabstand 1 m
Längsabsperrung zur Fahrbahn
durch Leitkegel (Höhe min. 0,5 m) Abstand längs max. 9 m
Längsabsperrung zum Gehweg
durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten
Querabsperrung
durch mindestens 3 Leitkegel (Höhe min. 0,5 m) Leitkegelabstand 1 m

Längsabsperrung
durch Leitkegel [Höhe min. 0,50 m] Abstand längs max. 6 m
Querabsperrung
durch 3 Leitkegel [Höhe min. 1,00 m], zusätzlich Warnleuchten mit synchronisiertem Blinklicht
Abstand 1 m

Längsabsperrung
durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Abstand längs max. 2 m
Wir erstellen für Ihr Projekt in Hamburg maßgeschneiderte Verkehrszeichenpläne, die alle Anforderungen der Straßenverkehrsordnung und der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) erfüllen. Dabei koordinieren wir die Genehmigungsverfahren mit den Behörden und sorgen für eine termingerechte Umsetzung vor Ort.
Unser Service umfasst neben der Planung auch die Bereitstellung, Montage und spätere Demontage der Verkehrszeichen. So erhalten Sie eine vollständige Lösung aus einer Hand, die Ihnen Zeit und Aufwand erspart. Unsere Experten beraten Sie individuell und finden gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung für Ihre Baustellenabsicherung – sicher, effizient und vorschriftsgemäß.
Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und profitieren Sie von einer professionellen Verkehrszeichenplanung, die Ihrem Projekt maximalen Schutz und Rechtssicherheit bietet.
Verkehrssicherung / Baustellenabsicherung
Wann wird ein Verkehrszeichenplan (VZ-Plan) benötigt?
Ein Verkehrszeichenplan (VZ-Plan) wird in Hamburg in der Regel dann benötigt, wenn temporäre Verkehrssicherungsmaßnahmen wie Baustellenabsicherungen, Halteverbotszonen oder Straßensperrungen eingerichtet werden sollen. Er ist erforderlich, um die genaue Position und Art der Verkehrszeichen, Absperrungen und Umleitungen darzustellen und damit die Verkehrssicherheit und ordnungsgemäße Verkehrsführung sicherzustellen.
Wer erstellt den Verkehrszeichenplan für die behördliche Genehmigung?
Der Verkehrszeichenplan wird üblicherweise von spezialisierten Dienstleistern oder Fachfirmen für Verkehrssicherung erstellt. Bei Halt Hamburg übernehmen wir die komplette Planung und Erstellung des VZ-Plans. Unsere erfahrenen Experten sorgen dafür, dass der Plan den gesetzlichen Anforderungen entspricht und eine schnelle Genehmigung durch die Behörden möglich ist.
Welche Anforderungen muss ein Verkehrszeichenplan für eine Genehmigung erfüllen?
Ein Verkehrszeichenplan muss alle relevanten Details enthalten, darunter:
Diese Anforderungen stellen sicher, dass die Behörde die Verkehrssicherheit prüfen und genehmigen kann.
Was ist ein Regelplan und wofür wird er benötigt?
Ein Regelplan ist ein standardisierter Plan, der festlegt, wie Verkehrszeichen und Absperrungen bei bestimmten Verkehrssituationen oder Baustellen typischerweise aufgestellt werden. Er dient als Vorlage für die Planung von Verkehrssicherungsmaßnahmen und erleichtert die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Regelpläne sind oft Bestandteil der behördlichen Vorgaben und werden bei der Genehmigung berücksichtigt.
Amir G.
Christoph L.
Mili