Halteverbotszone und Verkehrssicherung

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Mitarbeiter in Warnschutzjacke hält Verkehrszeichenplan auf Klemmbrett vor Absperrgitter mit Warnleuchten

Verkehrszeichenplan – Planung für sichere und rechtskonforme Baustellen

  • Maßgeschneiderte Verkehrszeichenpläne nach aktuellen Vorschriften
  • Präzise Abstimmung mit Behörden und allen Beteiligten
  • Effiziente Planung für reibungslose Verkehrsführung
  • Erfahrung mit komplexen Baustellen und unterschiedlichen Verkehrsarten
  • Über 15 Jahre Kompetenz in der Verkehrssicherung in Hamburg
  • Umsetzung von Planung bis Aufstellung aus einer Hand

Mit unserem Verkehrszeichenplan sorgen Sie für eine sichere, rechtssichere und gut organisierte Verkehrssicherung.

Verkehrszeichenplan anfragen

Warum ein durchdachter Verkehrszeichenplan so wichtig ist

Ein sorgfältig erstellter Verkehrszeichenplan ist die Grundlage für jede erfolgreiche Baustellenabsicherung. Er gewährleistet, dass alle Verkehrszeichen korrekt positioniert sind, um Fahrer und Fußgänger klar und verständlich durch die geänderten Verkehrsverhältnisse zu führen. In Hamburg müssen Verkehrszeichenpläne den Vorgaben der StVO und RSA entsprechen und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden erstellt werden.

Wichtige Gründe für einen professionellen Verkehrszeichenplan sind:

  • Vermeidung von Verkehrschaos und Unfällen: Klare und rechtzeitige Hinweise an alle Verkehrsteilnehmer.
  • Rechtskonforme Absicherung: Einhaltung gesetzlicher Anforderungen und Vermeidung von Bußgeldern.
  • Effiziente Verkehrsführung: Minimierung von Behinderungen und Staus rund um die Baustelle.
  • Sicherstellung der Zugänglichkeit: Schutz von Fußgängern, Radfahrern und Anwohnern.

Mit einem professionellen Verkehrszeichenplan sichern Sie Ihr Bauprojekt optimal ab und schaffen Vertrauen bei allen Beteiligten.

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B I / 1
Regelplan B I / 1

Längsabsperrung zur Fahrbahn

  • durch doppelseitige Leitbaken
  • bei Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen einseitige Leitbaken

Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter
Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 2
Regelplan B I / 2

Längsabsperrung zur Fahrbahn

  • durch doppelseitige Leitbaken
  • bei Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen einseitige Leitbaken

Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Querabsperrung

durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und

  • doppelseitige Leitbake mit dop-pelseitiger gelber Warnleuchte
  • bei Richtungsfahrbahnen oder Einbahnstraßen: einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 3
Regelplan B I / 3

Längsabsperrung zur Fahrbahn

  • durch doppelseitige Leitbaken
  • bei Einbahnstraßen und Rich-tungsfahrbahnen einseitige Leitbaken

Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Querabsperrung

durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und

  • doppelseitige Leitbake mit dop-pelseitiger gelber Warnleuchte
  • bei Richtungsfahrbahnen oder Einbahnstraßen:
    einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 4
Regelplan B I / 4

Querabsperrung

durch Absperrschrankengitter

Fahrstreifenbegrenzung

[ ] gelbe Markierung

[ ] Leitschwelle

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Querabsperrung

durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m

mit einseitiger gelber Warn- leuchte auf jeder Leitbake und Absperrschrankengitter

B I / 5
Regelplan B I / 5

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken
Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Querabsperrung

durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppel-seitiger gelber Warnleuchte

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 6
Regelplan B I / 6

Querabsperrung auf dem

Gehweg

durch Absperrschrankengitter (zur Anbringung von Zusatzzeichen 1000-12/22 siehe Teil B, Abschnitt 2.4.5)

Querabsperrung

durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppel-seitiger gelber Warnleuchte

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken

Abstand max. 9 m

Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 7
Regelplan B I / 7

Querabsperrung

durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 8
Regelplan B I / 8

Querabsperrung

durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 9
Regelplan B I / 9

Querabsperrung

durch einseitige Leitbaken Verschwenkungsmaß 1:10
Querabstand 0,5 m
einseitige gelbe Warnleuchten auf jeder Leitbake

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

Querabsperrungen

durch einseitige Leitbaken
Verschwenkungsmaß 1:10
Querabstand 0,5 m
mit einseitiger Warnleuchte auf jeder Leitbake

B I / 10
Regelplan B I / 10

Querabsperrung

durch einseitige Leitbaken
Verschwenkungsmaß 1:10
Querabstand 0,5 m
einseitige gelbe Warnleuchten auf jeder Leitbake

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am Baufeldrand

Fahrstreifenbegrenzung

aus gelber Markierung oder baulichen Leitelementen

Querabsperrungen

durch einseitige Leitbaken Verschwenkungsmaß 1:10 Querabstand 0,5 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

B I / 11
Regelplan B I / 11

Querabsperrung

durch Absperrschrankengitter

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

Querabsperrungen

durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 12
Regelplan B I / 12

Querabsperrung

durch Absperrschrankengitter
[ ] entfällt

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

Querabsperrungen

durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

B I / 13
Regelplan B I / 13

Querabsperrung

durch Absperrschrankengitter

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

Querabsperrung

durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

Fahrstreifenbegrenzung

[ ] gelbe Markierung
[ ] Leitschwellen
[ ] Leitborde

Verschwenkung und Rückverschwenkung

durch einseitige Leitbaken
Verschwenkungsmaß 1:10
Querabstand 0,5 m
mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 14
Regelplan B I / 14

[ ] Einrichtung einer Umleitung
[ ] Anpassung der vorhandenen
Verkehrszeichen gemäß Eintragung

Querabsperrung auf Fahrbahn

durch Absperrschrankengitter mit min. 5 einseitigen roten Warnleuchten

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Querabsperrung auf Fahrbahn

durch Absperrschrankengitter mit min. 3 einseitigen gelben Warnleuchten

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2 Radverkehr siehe Teil A, Abschnitt 2.5 Absatz 5

B I / 15
Regelplan B I / 15

[ ] Einrichtung einer Umleitung
[ ] Anpassung der vorhandenen
Verkehrszeichen gemäß Eintragung

Querabsperrungen

im Bereich der Arbeitsstelle durch Absperrschrankengitter mit mindestens 5 einseitigen roten Warnleuchten

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 16
Regelplan B I / 16

[ ] Einrichtung einer Umleitung
[ ] Anpassung der vorhandenen
Verkehrszeichen gemäß Eintragung

Querabsperrung

durch doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte und Absperrschranken-gitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten

Längsabsperrung auf Fahrbahn

des Knotenpunktarms

durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 5 m

Querabsperrung auf Fahrbahn

einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit gelben einseitigen Warnleuchten

Längsabsperrung Kreisfahrbahn

einseitige Leitbaken

Querabsperrung auf Gehweg

Absperrschrankengitter

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 17
Regelplan B I / 17

[ ] Einrichtung einer Umleitung
[ ] Anpassung der vorhandenen
Verkehrszeichen gemäß Eintragung

Querabsperrung auf Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

Längsabsperrung auf Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken mit doppelseitigen gelben Warnleuchten, Abstand max. 5 m

Querabsperrung auf Fahrbahn

durch Absperrschrankengitter mit 5 einseitigen roten Warnleuchten

Querabsperrung auf Gehweg

Absperrschrankengitter mit min-destens 2 gelben Warnleuchten

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 18
Regelplan B I / 18

[ ] Einrichtung einer Umleitung
[ ] Anpassung der vorhandenen
Verkehrszeichen gemäß Eintragung

Querabsperrung auf Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

Längsabsperrung auf Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

Querabsperrung vor der

Einmündung

durch Absperrschrankengitter mit mindestens 5 roten Warnleuchten und einseitiger Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

Querabsperrung auf Gehweg

Absperrschrankengitter

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B I / 19
Regelplan B I / 19

Querabsperrung auf Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

Längsabsperrung auf Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

Querabsperrung auf Fahrbahn

durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten

Querabsperrung auf Gehweg

Absperrschrankengitter mit mindestens 2 gelben einseitigen Warnleuchten

B II / 1
Regelplan B II / 1

Querabsperrung

durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

Wegbegrenzungen

in gelber Markierung

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B II / 2
Regelplan B II / 2

Querabsperrung

durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B II / 3
Regelplan B II / 3

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch Absperrschrankengitter Absperrschrankengitter, gegebenenfalls am Gehweg gegenüber
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung des Radweges

durch Absperrschranke mit 2 einseitigen gelben Warnleuchten und einseitiger Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte
Zur vorhandenen Leitlinie vgl. zu VwV-StVO zu Z 340 Rn. 3

B II / 4
Regelplan B II / 4

Querabsperrung zur Fahrbahn

durch mindestens 3 doppelseitige Leitbaken, mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m

Querabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m; bei Einbahnstraße und Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

B II / 5
Regelplan B II / 5

Querabsperrung

durch doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte und  Absperrschrankengitter mit mindestens 3 doppelseitigen gelben Warnleuchten

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

B II / 6
Regelplan B II / 6

Querabsperrung auf dem

Gehweg

durch Absperrschrankengitter (zur Anbringung von Zusatzzeichen 1000-12/22 siehe Teil B, Abschnitt 2.4.5)

Querabsperrung

durch doppelseitige Leitbake und Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben doppelseitigen Warnleuchten

Längsabsperrung

durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

B II / 7
Regelplan B II / 7

Querabsperrung zur Fahrbahn

durch mindestens 3 einseitige Leitbaken, mit gelben einseitigen Warnleuchten auf jeder Leitbake Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m Absperrschrankengitter zum Fußgängernotweg ausgerichtet

Querabsperrung zum Radweg

durch Absperrschrankengitter mit zwei einseitigen gelben Warnleuchten und einseitiger Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch einseitige Leitbaken Abstand max. 9 m
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

B II / 8
Regelplan B II / 8

Querabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken mit doppelseitigen gelben Warnleuchten; bei Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken mit einseitigen gelben Warnleuchten

Querabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken Abstand max. 9 m; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken

B II / 9
Regelplan B II / 9

Querabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte und doppelseitigem Absperrschrankengitter mit mindestens drei doppelseitigen gelben Warnleuchten

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch doppelseitige Leitbaken Abstand max. 9 m

Querabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

B II / 10
Regelplan B II / 10

Querabsperrungen

durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und doppelseitiger Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte

Längsabsperrung

durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

B III/ 1
Regelplan B III/ 1

Längsabsperrung

[ ] gelbe Markierung
[ ] Leitschwelle
[ ] Leitbord
[ ] einseitige Leitbaken Abstand max. 9 m
Leitschwellen mit einseitigen Leitbaken

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

Querabsperrung

durch Straßenbahnschranke mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten und Leitbake mit gelber einseitiger Warnleuchte
[ ] Signal Sh 2 (Schutzhalt, vgl. § 45 Absatz 2 Satz 3) auf der Straßenbahnschranke nach Festlegung des Verkehrsbetriebs

B IV / 1
Regelplan B IV / 1

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Abstand längs max. 9 m

Querabsperrung zur Fahrbahn

durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Leitkegelabstand 1 m

B IV / 2
Regelplan B IV / 2

Querabsperrung

durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Leitkegelabstand 1 m

Längsabsperrung zur Fahrbahn

durch Leitkegel (Höhe min. 0,5 m) Abstand längs max. 9 m

Längsabsperrung zum Gehweg

durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

Querabsperrung

durch mindestens 3 Leitkegel (Höhe min. 0,5 m) Leitkegelabstand 1 m

B IV / 3
Regelplan B IV / 3

Längsabsperrung

durch Leitkegel [Höhe min. 0,50 m] Abstand längs max. 6 m

Querabsperrung

durch 3 Leitkegel [Höhe min. 1,00 m], zusätzlich Warnleuchten mit synchronisiertem Blinklicht
Abstand 1 m

B IV / 4
Regelplan B IV / 4

Längsabsperrung

durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Abstand längs max. 2 m

Ihr Verkehrszeichenplan – Planung, Genehmigung und Umsetzung aus einer Hand

Wir erstellen für Ihr Projekt in Hamburg maßgeschneiderte Verkehrszeichenpläne, die alle Anforderungen der Straßenverkehrsordnung und der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) erfüllen. Dabei koordinieren wir die Genehmigungsverfahren mit den Behörden und sorgen für eine termingerechte Umsetzung vor Ort.

Unser Service umfasst neben der Planung auch die Bereitstellung, Montage und spätere Demontage der Verkehrszeichen. So erhalten Sie eine vollständige Lösung aus einer Hand, die Ihnen Zeit und Aufwand erspart. Unsere Experten beraten Sie individuell und finden gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung für Ihre Baustellenabsicherung – sicher, effizient und vorschriftsgemäß.

Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und profitieren Sie von einer professionellen Verkehrszeichenplanung, die Ihrem Projekt maximalen Schutz und Rechtssicherheit bietet.

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Verkehrssicherung / Baustellenabsicherung

Das sagen unsere Kunden

Amir G.

Ein sehr freundliches und engagiertes Team hat sich um alle unsere Angelegenheit gekümmert. Sie waren bei der Errichtung von Halteverbot und Fahrbahnsperrung über aus hilfreich und kompetent. Alles lief wie vereinbart ab zu einem sehr tollen Preis Leistungsverhältnis.
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Christoph L.

Sehr kompetente Beratung und extrem schnelle Umsetzung. Obwohl die Anmeldefrist bereits abgelaufen war, wurde dennoch die Genehmigung der Polizei beschafft. Sehr empfehlenswert.
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Mili

Freundlicher unkomplizierter, schneller und zuverlässiger Service. Die Ausführung hat trotz Zeitdrucks ebenfalls sehr gut geklappt Ich war sehr positiv überrascht und werde ihn bei nächster Gelegenheit wieder nehmen. Vielen Dank!
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Häufige Fragen zu Verkehrszeichenplänen

Wann wird ein Verkehrszeichenplan (VZ-Plan) benötigt?

Ein Verkehrszeichenplan (VZ-Plan) wird in Hamburg in der Regel dann benötigt, wenn temporäre Verkehrssicherungsmaßnahmen wie Baustellenabsicherungen, Halteverbotszonen oder Straßensperrungen eingerichtet werden sollen. Er ist erforderlich, um die genaue Position und Art der Verkehrszeichen, Absperrungen und Umleitungen darzustellen und damit die Verkehrssicherheit und ordnungsgemäße Verkehrsführung sicherzustellen.

Wer erstellt den Verkehrszeichenplan für die behördliche Genehmigung?

Der Verkehrszeichenplan wird üblicherweise von spezialisierten Dienstleistern oder Fachfirmen für Verkehrssicherung erstellt. Bei Halt Hamburg übernehmen wir die komplette Planung und Erstellung des VZ-Plans. Unsere erfahrenen Experten sorgen dafür, dass der Plan den gesetzlichen Anforderungen entspricht und eine schnelle Genehmigung durch die Behörden möglich ist.

Welche Anforderungen muss ein Verkehrszeichenplan für eine Genehmigung erfüllen?

Ein Verkehrszeichenplan muss alle relevanten Details enthalten, darunter:

  • Genauen Standort der Verkehrszeichen und Absperrungen
  • Art und Größe der Verkehrszeichen gemäß StVO
  • Maßstäbliche Darstellung
  • Zeitliche Angaben zur Gültigkeit der Maßnahmen
  • Verkehrsführung und ggf. Umleitungsstrecken

Diese Anforderungen stellen sicher, dass die Behörde die Verkehrssicherheit prüfen und genehmigen kann.

Was ist ein Regelplan und wofür wird er benötigt?

Ein Regelplan ist ein standardisierter Plan, der festlegt, wie Verkehrszeichen und Absperrungen bei bestimmten Verkehrssituationen oder Baustellen typischerweise aufgestellt werden. Er dient als Vorlage für die Planung von Verkehrssicherungsmaßnahmen und erleichtert die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Regelpläne sind oft Bestandteil der behördlichen Vorgaben und werden bei der Genehmigung berücksichtigt.